, 713, 724, 728). Demnach ist davon auszugehen, dass auch ohne den Mitbeschuldigten die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte erneut delinquiert. Nach dem Gesagten ist auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der amtlichen Verteidigung nach wie vor vom Bestehen der Wiederholungsgefahr auszugehen. 5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Er bringt zunächst vor, dass bereits das Vortatenerfordernis nicht erfüllt sei. Die dem Strafregisterauszug zu entnehmende frühere Verurteilung mittels Strafbefehl vom