, Z. 120; Z. 742). Gemäss übereinstimmender Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D.________ hat der Beschuldigte, und nicht der Mitbeschuldigte, den Fiat 500 gestohlen (EV Beschuldiger vom 25. April 2024 Z. 717; EV Mitbeschuldigter vom 03. Mai 2024 Z 198 ff.), was dem Vorbringen der amtlichen Verteidigung, die treibende Kraft hinter der Delinquenz sei der Mitbeschuldigte D.________ gewesen, widerspricht. Der Mitbeschuldigte hat trotzdem ausgesagt, dass er und der Beschuldigte zusammen abgemacht hätten und es ihnen beiden bewusst gewesen sei, was sie gemacht hätten. Sie hätten Geld machen wollen (EV Mitbeschuldigter Z. 820 f.).