Die negative Rückfallprognose betreffend den Beschuldigten sieht das kantonale Zwangsmassnahmengericht aufgrund dessen Tendenz zu unüberlegten, auch auf Drogenkonsum basierenden Handlungen und (Re-)Aktionen, und dem Umstand, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung in dieselbe, unverändert gebliebene Umgebung, welche ihn bereits zuvor nicht davon abhalten konnte zu delinquieren, zurückkehren würde und dem vom Beschuldigten selber dargelegten psychischen Zustandes und der Sucht, als gegeben an (vgl. EV Beschuldigter vom 25. April 2024 Z. 604 ff.; EV Hafteröffnung Beschuldigter vom 28. Februar 2024 Z. 37 ff., Z. 120; Z. 742).