BGer 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011 E.3.2; BGer 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E.2.3). Die negative Rückfallprognose betreffend den Beschuldigten sieht das kantonale Zwangsmassnahmengericht aufgrund dessen Tendenz zu unüberlegten, auch auf Drogenkonsum basierenden Handlungen und (Re-)Aktionen, und dem Umstand, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung in dieselbe, unverändert gebliebene Umgebung, welche ihn bereits zuvor nicht davon abhalten konnte zu delinquieren, zurückkehren würde und dem vom Beschuldigten selber dargelegten psychischen Zustandes und der Sucht, als gegeben an (vgl. EV Beschuldigter vom 25. April 2024 Z. 604 ff.;