Vortaten können durchaus auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden. Dafür muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Da – wie der amtliche Verteidiger selbst ausführt – der Beschuldigte glaubhaft die Begehung der ihm vorgeworfene Delikte, namentlich die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz – Fahren in fahruntauglichem Zustand und Fahren ohne Berechtigung – gesteht, können im vorliegenden Fall die Taten des noch hängigen Strafverfahrens ebenfalls herangezogen werden, (BGE 143 IV 9 E.2.3.1; BGer 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011 E.3.2;