Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hält mit der Staatsanwaltschaft nach wie vor dafür, dass genügend konkrete Anhaltspunkte bestehen, die für die Wiederholungsgefahr sprechen. Es verweist an dieser Stelle zum einen auf den Haftanordnungsentscheid vom 1. März 2024, in dem es jene bejaht hat, zum anderen auf den Haftverlängerungsantrag, dessen Ausführungen es sich zu eigen macht. An den Verhältnissen und Beurteilungsgrundlagen hat sich seit dem 1. März 2024 nichts wesentlich zugunsten des Beschuldigten geändert. Die gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten können durchaus auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden.