6 (vgl. E.5.2 hiervor zu den Vermögensdelikten). Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr sind nachfolgend einzig die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Relevanz. 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht begründete im Haftverlängerungsentscheid vom 29. Mai 2024 den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr wie folgt: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hält mit der Staatsanwaltschaft nach wie vor dafür, dass genügend konkrete Anhaltspunkte bestehen, die für die Wiederholungsgefahr sprechen.