Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3) 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vermögensdelikte nach dem Gesagten offensichtlich keine Wiederholungsgefahr zu begründen vermögen, was weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Zwangsmassnahmengericht geltend macht wird. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei den verübten Vermögensdelikten Gewalt angewendet oder auf andere Weise die Sicherheit der Geschädigten gefährdet hätte