Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3) 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vermögensdelikte nach dem Gesagten offensichtlich keine Wiederholungsgefahr zu begründen vermögen, was weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Zwangsmassnahmengericht geltend macht wird.