5 Gewaltanwendung kommen könnte (FORSTER, a.a.O., N. 14a zu Art. 221). Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze (BGE 143 IV 9 E. 2.7; BGE 146 IV 326 E. 3.1 je mit Hinweisen). Die in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie (nach revidiertem Gesetzestext) die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden. Der neue Gesetzestext entspricht diesbezüglich auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts.