Er ist in Bezug auf die ihm für den Zeitraum vom 21. Februar 2024 bis 27. Februar 2024 vorgeworfenen Delikte geständig. Er bestreitet lediglich, dass er vor dem genannten Zeitraum gleichartige Delikte begangen haben soll. Weder der Deliktszusammenstellung der Gerichtsstandsanfrage vom 13. Mai 2024 – auf welche die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag verweist – noch dem Haftverlängerungsentscheid kann jedoch entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer konkret die Begehung von Delikten vor dem 21. Februar 2024 vorgeworfen wird.