Ergänzend hielt das Zwangsmassnahmengericht dazu fest, dass sich seit dem Entscheid vom 1. März 2024 nichts geändert habe und insbesondere keine entlastenden Hinweise zu Tage getreten seien. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 25. April 2024 seine bereits getätigten, glaubhaften und selbstbelastenden Aussagen bestätigt. Es könne ohne Weiteres von einer Verdichtung des dringenden Tatverdachts des Diebstahls i.S.v. Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und des Hausfriedensbruchs i.S.v.