3 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Täterschaft des A.________ in Bezug auf die untersuchungsgegenständlichen Vorfälle. Der dringende Tatverdacht des Diebstahls i.S.v. Art. 139 StGB, der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB und des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB einerseits sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das SVG i.S.v.