4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Dem Beschwerdeführer wird gemäss Deliktszusammenstellung in der Gerichtsstandsanfrage vom 13. Mai 2024 vorgeworfen, im Zeitraum vom 21. Februar 2024 bis 27. Februar 2024 zusammen mit D.________ und teilweise mit E.________ mehrfachen Diebstahl, Hehlerei, Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruch sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrs- und Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben.