mit Blick auf die zeitliche und örtliche Nähe ebenfalls als Täterschaft in Frage kommen. Weiter besteht der dringende Tatverdacht, dass D.________, A.________ und E.________, welche alle über keinen Führerausweis verfügen, sowohl am Abend der Anhaltung als auch davor, mehrfach entwendete Fahrzeuge – teilweise auch unter Betäubungsmittel- und/oder Alkoholeinfluss – lenkten oder darin mitfuhren, obschon sie wussten, dass es sich hierbei um deliktisch erlangte Autos handelte. D.________ und A.________ werden sodann dringend verdächtigt, mehrere Fahrzeuge entwendet, diese anschliessend verwendet und anderen Personen zur Verfügung gestellt zu haben.