Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 14. Juni 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Haftakten (KZM 24 1077) inkl. Vorakten (KZM 24 469) ein. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Haftakten unvollständig sind und forderte das Zwangsmassnahmengericht auf, die im Haftantrag vom 21. Mai 2024 (KZM 24 1077) erwähnten Beilagen umgehend nachzureichen. Gleichzeitig wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Die nachgefordeten Akten gingen am 18. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer ein.