Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 14.Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 14. Juni 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Haftakten (KZM 24 1077) inkl. Vorakten (KZM 24 469) ein.