Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 29.05.2024 (Verfahren KZM 24 1077) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten des Haftverlängerungsverfahrens seien durch den Kanton Bern zu tragen.