Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 vorläufig festgenommen worden war, ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) mit Entscheid vom 1. März 2024 die Untersuchungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 26. Mai 2024 an. Mit Entscheid vom 29. Mai 2024 verlängerte es die Untersuchungshaft um weitere zwei Monate bis zum 26. Juli 2024. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes: 1.