5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, zu zahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigung ist ihm entsprechend keine auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.