eine weitergehende effektive Begründung kann nicht ausgemacht werden. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 184 E. 3.1, 141 I 172 E. 5 und 135 I 6 E. 2.1). Mit der angefochtenen Verfügung hat sich die Staatsanwaltschaft mit den gestellten Anträgen auseinandergesetzt und deren Abweisung hinreichend begründet. Die Ablehnung der Beweisanträge stellt somit keine Rechtsverweigerung dar.