4. Soweit der Beschwerdeführer eine separate Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben will, ist festzustellen, dass auch eine Rechtsverweigerung seitens des Beschwerdeführers nicht schlüssig dargelegt wird. Der Beschwerdeführer beantragt, dass zufolge der formellen Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft und in Gutheissung seines Beweisantrages ein Zweitgutachter zu ernennen sei. Er führt dazu aus, dass sich die Staatsanwaltschaft ohne nachvollziehbare Gründe und im Widerspruch zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Literatur weigere, den Beweisanträgen der Privatklägerschaft nachzukommen und einen Zweitgutachter