389 Abs. 3 StPO; statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 335 vom 24. August 2023 E. 3.3. mit Hinweisen). 3.4 Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft sind offensichtlich nicht erfüllt, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Beweisanträgen hätte stattgeben müssen, ist folglich nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen.