Mit seinen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm ein Rechtsnachteil erwachsen sollte, wenn er die Anträge (gegebenenfalls) erst vor dem Sachgericht wieder stellen könnte. Der drohende Beweisverlust lässt sich gemäss ständiger Rechtsprechung auch nicht damit begründen, dass es aller Voraussicht nach zu einer Einstellung des Verfahrens kommt, kann doch ein abgelehnter Beweisantrag im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO;