_ sei anzuweisen, die notwendigen Asservate gebührend zur Verfügung zu stellen. Die Erstellung eines Privatgutachtens wäre der Privatklägerschaft unbenommen gewesen, wurde aber nach Kenntnis der Unterzeichnenden bislang nicht angestrebt. Angesichts der überzeugenden und schlüssigen gutachterlichen Feststellungen im Haupt- und Ergänzungsgutachten ist nicht ersichtlich, inwiefern das Abnehmen von weiteren Beweisen (insbesondere Zweitgutachten o.ä.) im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung an der Frage der Kausalität zwischen Impfung und Todesfall etwas ändern würden.