3.2 Der angefochtenen Verfügung lässt sich folgende Begründung zur Abweisung der Beweisanträge entnehmen: Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge ablehnen, wenn damit die Beweisergebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 stellte Rechtsanwalt D.________ den Antrag, das F.________ sei mit der Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens vom 27.09.2022 zu beauftragen. Ausserdem sei das F.________ anzuweisen, die notwendigen Asservate sicherzustellen.