393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung erfolgte frist- und formgerecht, wobei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind (Art. 396 Abs. 2 StPO). 3. 3.1 Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde nicht zulässig, falls der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstin-