Der Beschwerdeführer ist als Sohn der verstorbenen E.________ in deren Verfahrensrechte eingetreten und hat sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Durch die Konstituierung im Strafpunkt hat er im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 121 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 115 StPO; BGE 142 IV 82 E. 3.2). Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 StPO).