3. Eventualiter: Es sei die Staatsanwaltschaft im Verfahren O 22 1735 obergerichtlich anzuweisen, den Sachverhalt im Sinne der Beschwerdebegründung vollständig zu ermitteln und zu diesem Zweck ein Zweitgutachter zu ernennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.