Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 229 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Beweisanträge / Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 23. Mai 2024 (O 22 1735) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Untersuchung zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalls von E.________. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wies die Staatsanwaltschaft die von B.________, Sohn der Verstorbenen, am 17. Oktober 2022 gestellten Beweisan- träge ab. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklä- ger/Beschwerdeführer) am 3. Mai (wohl: Juni) 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 6. Juni 2024) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgen- den Anträge: 1. Es sei die Verfügung vom 23. Mai 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region See- land [gemeint: Region Oberland], im Verfahren O 22 1735, vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei durch das Obergericht zufolge der formellen Rechtsverweigerung durch die Staatsanwalt- schaft im Verfahren O 22 1735 ein Zweitgutachter zu ernennen. 3. Eventualiter: Es sei die Staatsanwaltschaft im Verfahren O 22 1735 obergerichtlich anzuweisen, den Sachverhalt im Sinne der Beschwerdebegründung vollständig zu ermitteln und zu diesem Zweck ein Zweitgutachter zu ernennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann – einige Ausnahmen vorbehalten (vgl. Ziffer 3 hiernach) – bei der Beschwerdekam- mer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Sohn der verstorbenen E.________ in deren Verfahrensrechte eingetreten und hat sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Durch die Konstituierung im Strafpunkt hat er im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 121 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 115 StPO; BGE 142 IV 82 E. 3.2). Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ge- gen die angefochtene Verfügung erfolgte frist- und formgerecht, wobei Beschwer- den wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind (Art. 396 Abs. 2 StPO). 3. 3.1 Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde nicht zulässig, falls der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstin- 2 stanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). Mit anderen Worten ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer durch die Abweisung seiner Beweisanträge ein Rechtsnachteil droht. Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 Bst. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; Urteil des Bundesgerichts 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E.3.3). Mit dieser (die Be- schwerde einschränkenden) Bestimmung sollen Verfahrensverzögerungen im Vor- verfahren verhindert werden. Sie dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, und nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 f. zu Art. 394 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3.Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1B_193/2019 vom 23. September 2019 E.2.1, 1B_129/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1 und 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E.2.1). Wirtschaftliche Einbussen, die Auf- blähung der Verfahrenskosten und die Verlängerung des Verfahrens stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorbehältlich einer Verletzung des Be- schleunigungsgebots keinen solchen Nachteil dar (BGE 143 IV 175 E.2.3 und 142 III 798 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_213/2020 vom 4. August 2020 E.1.1, mit weiteren Hinweisen). Zu bejahen ist der Nachteil demgegenüber etwa, wenn die Einvernahme einer hoch betagten todkranken oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltenden Person verweigert wird, wenn die Sektion einer Leiche ablehnt wird oder wenn der Gegenstand einer Expertise später nicht mehr vorhan- den ist oder sich verändert hat (GUIDON, a.a.O., N. 6 Zu Art. 394 StPO mit Hinwei- sen). 3.2 Der angefochtenen Verfügung lässt sich folgende Begründung zur Abweisung der Beweisanträge entnehmen: Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge ablehnen, wenn damit die Beweisergebung über Tatsa- chen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenü- gend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 stellte Rechtsanwalt D.________ den Antrag, das F.________ sei mit der Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens vom 27.09.2022 zu beauftragen. Ausserdem sei das F.________ anzuweisen, die notwendigen Asservate sicherzustellen. Dieser Beweisantrag wurde gutgeheissen und das F.________ Bern wurde mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens betraut. Der durch die Privatklägerschaft eingereichte Fragekatalog mit Ergänzungsfragen wurde dafür allerdings auf die für die Beurteilung des vorliegenden Falls, im Hinblick auf eine mögliche straf- rechtlich relevante mechanische Dritteinwirkung, tatsächlich bedeutsame Frage nach der Kausalität zwischen Covid-19-Impfung und Tod der Verstorbenen beschränkt. Das Ergänzungsgutachten wurde am 09.08.2023 durch das F.________ Bern erstellt. 3 Eventualiter stellte Rechtsanwalt D.________ den Antrag, Dr. med. G.________ vom H.________ als weitere sachverständige Person zu bestimmen und das F.________ anzuweisen, dem Zweitgutachter auf Verlangen die notwendigen Asservate gebührend zur Verfügung zu stellen. Subeventualiter sei die Erstellung eines Privatgutachtens durch Dr. med. G.________ und/oder Prof. Dr. I.________ zu ermöglichen und das F.________ sei anzuweisen, die notwendigen Asservate gebührend zur Verfü- gung zu stellen. Die Erstellung eines Privatgutachtens wäre der Privatklägerschaft unbenommen ge- wesen, wurde aber nach Kenntnis der Unterzeichnenden bislang nicht angestrebt. Angesichts der überzeugenden und schlüssigen gutachterlichen Feststellungen im Haupt- und Ergän- zungsgutachten ist nicht ersichtlich, inwiefern das Abnehmen von weiteren Beweisen (insbesondere Zweitgutachten o.ä.) im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung an der Frage der Kausalität zwi- schen Impfung und Todesfall etwas ändern würden. Das Ergänzungsgutachten kommt abschliessend zur Erkenntnis, dass keine Untersuchungsmethoden existieren würden, welche eine Differenzierung der Ursache für den Eintritt des Todes (z.B. Covid-19-Erkrankung, Covid-19-Impfung, anderweitige Ursache) ermöglichen würden. Insofern sind aus den beantragten Beweiserhebungen keine sachdienlichen und verfahrensrelevan- ten Erkenntnisse zu erwarten. Die Beweisanträge gemäss Ziff. 3. b und c der Eingabe von Rechtsan- walt D.________ vom 17. Oktober 2022 werden demnach abgelehnt. 3.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner als «Rechtsverweigerungsbeschwerde» betitelten Beschwerde zunächst die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ist vermerkt, dass die Be- schwerde nur möglich ist, «wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann». Mit seinen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm ein Rechtsnachteil erwachsen sollte, wenn er die Anträge (gegebenenfalls) erst vor dem Sachgericht wieder stellen könnte. Der drohende Beweisverlust lässt sich gemäss ständiger Rechtsprechung auch nicht damit begründen, dass es aller Vor- aussicht nach zu einer Einstellung des Verfahrens kommt, kann doch ein abgelehn- ter Beweisantrag im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO; statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 335 vom 24. August 2023 E. 3.3. mit Hinweisen). 3.4 Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft sind offensichtlich nicht erfüllt, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Beweisanträgen hätte stattgeben müssen, ist folglich nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen. 4. Soweit der Beschwerdeführer eine separate Rechtsverweigerungsbeschwerde er- heben will, ist festzustellen, dass auch eine Rechtsverweigerung seitens des Be- schwerdeführers nicht schlüssig dargelegt wird. Der Beschwerdeführer beantragt, dass zufolge der formellen Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft und in Gutheissung seines Beweisantrages ein Zweitgutachter zu ernennen sei. Er führt dazu aus, dass sich die Staatsanwaltschaft ohne nachvollziehbare Gründe und im Widerspruch zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Literatur weigere, den Beweisanträgen der Privatklägerschaft nachzukommen und einen Zweitgutachter 4 einzusetzen und so ihre gesetzliche Untersuchungspflicht nach Art. 6 StPO und Art. 139 StPO verletze. Damit begründet er die Rechtsverweigerung ausschliess- lich mit der Abweisung der Beweisanträge; eine weitergehende effektive Begrün- dung kann nicht ausgemacht werden. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht ein- tritt, obschon sie darüber befinden müsste (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 184 E. 3.1, 141 I 172 E. 5 und 135 I 6 E. 2.1). Mit der angefochtenen Verfügung hat sich die Staatsanwalt- schaft mit den gestellten Anträgen auseinandergesetzt und deren Abweisung hin- reichend begründet. Die Ablehnung der Beweisanträge stellt somit keine Rechts- verweigerung dar. 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, zu zahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigung ist ihm entsprechend keine auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger K.________ (per B-Post) Bern, 4. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6