5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und der geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2, beide im Strafverfahren nicht anwaltlich vertreten, liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihnen ist demnach von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.