mietrechtliche Angelegenheit handelt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, Untersuchungshandlungen vorzunehmen, um erst einen genügenden Anfangsverdacht zu schaffen. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist unbegründet und daher abzuweisen. Dem Beschwerdeführer stehen für die Beanstandung der Rechnungstellung durch den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 die zivil- resp. mietrechtlichen (Rechts-)Mittel zur Verfügung, welche er offenbar denn auch bereits ergriffen hat.