Was in der Beschwerde und in den darauffolgenden Eingaben vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Nichtanhandnahmeverfügung als unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Vielmehr wird mit der Beschwerdeschrift und den weiteren oberinstanzlichen Eingaben letztlich die Feststellung in der Nichtanhandnahmeverfügung bestätigt, dass es sich vorliegend bei der Frage, ob die Strom- und Wasserrechnungen zu hoch ausgefallen sind, um eine rein zivil- resp. mietrechtliche Angelegenheit handelt.