310 Abs. 1 Bst. a StPO). Aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen lassen sich keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten 1 und/oder der Beschuldigten 2 im Sinne eines Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB ableiten. Was in der Beschwerde und in den darauffolgenden Eingaben vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Nichtanhandnahmeverfügung als unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.