Es wurde denn auch sogleich veranlasst, dass die Heizung und der Partyraum vom Stromzähler abgekoppelt werden, und in der Stellungnahme im Schlichtungsverfahren wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Stromkosten für die Heizung sowie den Partyraum erlassen werden (vgl. Seite 4 der Stellungnahme vom 12. Juni 2024). 4.4 Zusammengefasst erhellt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Betrugs zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst.