Vielmehr wurde insoweit vom Rechtsvertreter des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 im Schlichtungsverfahren nachvollziehbar ausgeführt, dass diese es versäumt hätten, im Mietvertrag festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Heizstrom aufzukommen habe. Es wurde denn auch sogleich veranlasst, dass die Heizung und der Partyraum vom Stromzähler abgekoppelt werden, und in der Stellungnahme im Schlichtungsverfahren wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Stromkosten für die Heizung sowie den Partyraum erlassen werden (vgl. Seite 4 der Stellungnahme vom 12. Juni 2024).