6 schungsvorsatz erfolgt sein soll, liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr wurde insoweit vom Rechtsvertreter des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 im Schlichtungsverfahren nachvollziehbar ausgeführt, dass diese es versäumt hätten, im Mietvertrag festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Heizstrom aufzukommen habe.