um was für unzulässig verrechneten Strom es sich handeln soll, wird vom Beschwerdeführer indes nicht begründet und plausibilisiert). Der Strom für die Holzheizung sowie den Partyraum lief offenbar bislang versehentlich über den Zähler des Beschwerdeführers (vgl. dazu Seite 4 der im Rahmen des Schlichtungsverfahrens eingereichten Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 vom 12. Juni 2024; vgl. insoweit ebenfalls die undatierte Bestätigung der F.________ GmbH). Dafür, dass dies in arglistiger Weise und mit Täu-