Festzuhalten ist immerhin, dass es durchaus denkbar ist, dass sich der Verbrauch des Beschwerdeführers in der Wohnung am E.________ im J.________ (Ortschaft) – hierbei handelt es sich um eine 5.5- Zimmer-Bauernhof-Altliegenschaft – gesteigert hat resp., dass der Strom- und/oder Wasserzähler fehlerhaft oder defekt und der gesteigerte Verbrauch damit zu begründen ist. Auch der Beschwerdeführer selbst hat letztlich auf Seite 2 seines Schreibens vom 17. Juli 2024 eingeräumt, dass es durchaus der Wahrheit entsprechen könnte, dass die Strom- und Wasserinstallationen zwischen dem Landwirtschaftsbetrieb der Vermieter und seiner Wohnung getrennt seien und falls dem so