Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er gehe davon aus, dass Was- ser- und Stromverbrauch des Landwirtschaftsbetriebs des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 über seinen Zähler abgerechnet werde, handelt es sich zudem um eine blosse Mutmassung, welche durch keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte untermauert wird. Allein der Umstand, dass sein Strom- und Wasserverbrauch in früheren Wohnungen tiefer gewesen sein soll, lässt nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass die elektrischen Installationen vom Beschuldigten 1 und/oder der Beschuldigten 2 in betrügerischer Absicht manipuliert worden sein müssen. Aus dem undatierten Schreiben der F._____