Obwohl nicht Teil des Anfechtungsobjekts, ist zudem festzustellen, dass es für den Beschwerdeführer offenbar auch leicht auszumachen war, dass in der Zeit vom 1. September 2024 bis 15. Oktober 2024, als er ferienabwesend war, ein Verbrauch von 400 Liter Wasser über seinen Zähler gelaufen sein soll. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er gehe davon aus, dass Was- ser- und Stromverbrauch des Landwirtschaftsbetriebs des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 über seinen Zähler abgerechnet werde, handelt es sich zudem um eine blosse Mutmassung, welche durch keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte untermauert wird.