5 ihm nicht zugeordnet werden könne und dürfe), scheidet eine Arglist aus. Es ist gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers weder eine raffinierte noch eine durchtriebene Täuschung auszumachen, welche nur schwer zu erkennen resp. überprüfbar gewesen wäre. Obwohl nicht Teil des Anfechtungsobjekts, ist zudem festzustellen, dass es für den Beschwerdeführer offenbar auch leicht auszumachen war, dass in der Zeit vom 1. September 2024 bis 15. Oktober 2024, als er ferienabwesend war, ein Verbrauch von 400 Liter Wasser über seinen Zähler gelaufen sein soll.