146 Abs. 1 StGB rechtfertigen würde. Dafür fehlt es bereits an einer arglistigen Täuschung. Der Beschwerdeführer bringt in der Strafanzeige – gleichermassen wie in der Beschwerde und den weiteren oberinstanzlichen Eingaben – nichts vor, was allenfalls eine arglistige Täuschung im Sinne der vorgenannten strafrechtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor) zu begründen vermöchte. Er hat vielmehr mehrfach ausführlich dargelegt, dass und weshalb die Strom- und Wasserrechnungen vom 7. März 2024 seines Erachtens augenscheinlich übersetzt sein sollen.