Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Betrugs an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige (inkl. Beilagen) kein hinreichender Tatverdacht, welcher eine Anhandnahme eines Strafverfahrens wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB rechtfertigen würde.