Andererseits können auch schon einfache falsche Angaben als arglistig im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB bezeichnet werden, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 4.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens.