Der Tatbestand des Betrugs verlangt eine arglistige Täuschung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Andererseits können auch schon einfache falsche Angaben als arglistig im Sinn von Art.