3.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde sowie den weiteren, oberinstanzlichen Eingaben sinngemäss und zusammengefasst vor, der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 hätten ihn getäuscht, indem sie die elektrischen Installationen so hätten anbringen lassen, dass ein Teil des Stromverbrauchs des Landwirtschaftsbetriebs zu seinen Lasten gehe. Er gehe als Mieter davon aus, dass über den Zähler seiner Wohnung nur der durch ihn verbrauchte Strom abgerechnet werde. Sei dem nicht so, werde er getäuscht. Ob er tatsächlich getäuscht werde oder nicht, könne er anhand der technischen Installationen nicht überprüfen.