Da sich aus den Ausführungen in der Strafanzeige kein hinreichender Tatverdacht auf das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ergibt, kann auch keine Untersuchung eröffnet werden. Es handelt sich beim angezeigten Sachverhalt wie bereits ausgeführt um eine rein mietrechtliche Angelegenheit (Beurteilung der Angemessenheit der Nebenkosten), die auf dem zivilrechtlichen Weg zu bestreiten ist. Aus diesen Gründe wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.