So hat der Anzeigesteller gemäss seinen Ausführungen auch bereits zivilrechtliche Schritte eingeleitet bei der Schlichtungsbehörde. Sodann ist der angerufene Tatbestand des Betruges auch offensichtlich nicht erfüllt, schliesslich ist dem in der Anzeige aufgeführten Sachverhalt kein strafbares Verhalten seitens der beschuldigten Personen zu entnehmen, da es bereits an einer arglistigen Täuschung fehlen würde. Da sich aus den Ausführungen in der Strafanzeige kein hinreichender Tatverdacht auf das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ergibt, kann auch keine Untersuchung eröffnet werden.