Bei der Beurteilung, ob die Rechnungen für den Strom- und Wasserverbrauch überhöht sind bzw. Leistungen beinhalten, die der Anzeigesteller nicht bezogen hat, handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, die gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg zu klären sein wird. So hat der Anzeigesteller gemäss seinen Ausführungen auch bereits zivilrechtliche Schritte eingeleitet bei der Schlichtungsbehörde.